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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der
BenQ Deutschland GmbH, Essener Straße 5, 46047 Oberhausen

1. Anwendungsbereich
Alle Aufträge oder sonstigen Leistungen werden von uns nur aufgrund nachstehender Bedingungen angenommen und ausgeführt. Sie gelten für Geschäfte mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Entgegenstehende Bedingungen haben keine Gültigkeit. Durch das Erteilen von Aufträgen erkennt der Besteller diese Bedingungen an. Sie gelten ohne ausdrückliche Vereinbarung auch für sämtliche zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien. Der Vertragspartner wird darauf hingewiesen, dass alle technischen Daten im Rahmen der Verkaufsabwicklung der Datenverarbeitung unterliegen.

2. Vertragsgegenstand, Preise
Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Der Kaufvertrag kommt durch unsere Auftragsbestätigung oder durch unsere Lieferung zustande. Für den Umfang der Leistungspflichten ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend.
Alle von uns angegebenen Preise gelten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Kosten der normalen Verpackung sind im Kaufpreis enthalten. Sollten Spezialverpackungen erforderlich sein, werden diese gesondert berechnet. Haben wir die Installation der Ware übernommen, trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten, wie z. B. Reisekosten, Kosten für bauseitige Installationen (Strom etc.).

3. Lieferung
Wir sind bemüht, so rasch wie möglich zu liefern. Lieferfristen müssen schriftlich vereinbart worden sein. Sie beginnen, sofern nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist, mit Vertragsschluss.
Voraussetzung für die Einhaltung von Lieferzeiten ist neben der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung die rechtzeitige Erfüllung der vertraglichen Pflichten des Kunden. Im Fall von Marktverknappung, weltweiter Shortage oder sonstigen vorübergehenden Leistungshindernissen, die von BenQ nicht zu vertreten sind, verlängern sich die Lieferzeiten um den Zeitraum des Hindernisses.
Die Lieferverpflichtung von BenQ ruht in Fällen höherer Gewalt (einschließlich Krieg, Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Versandstörungen, behördliche Verfügung usw.) sowie im Falle einer von BenQ nicht zu vertretenen unrichtigen oder nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung durch BenQs Lieferanten. Teillieferungen sind – soweit für den Kunden zumutbar - zulässig. Jede Teillieferung wird von BenQ selbständig in Rechnung gestellt.
Der Besteller ist berechtigt, im Fall der schuldhaften Verzögerung der Lieferung BenQ eine angemessene Frist zur Leistung zu bestimmen, die mindestens vier Wochen betragen muss. In diesem Fall muss der Besteller erklären, ob er nach Fristablauf vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von BenQ zu vertreten ist.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über. Der Übergabe steht es gleich, wenn sich der Besteller in Annahmeverzug befindet.
Alle Lieferungen werden von BenQ versichert. Die Kosten der Versicherung sind im Kaufpreis enthalten. Für den Fall des Verlustes oder der Beschädigung ist der Kunde verpflichtet, alle erforderlichen Unterlagen zu beschaffen, damit BenQ die Ansprüche gegen die Versicherung geltend machen kann.
Werden Versand oder Zustellung durch ein Verhalten des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bzw. sonstiger Schäden ist den Vertragsparteien gestattet.

4. Installation
Soweit dies mit dem Kunden schriftlich vereinbart ist, hat BenQ die gelieferten Geräte bei dem Kunden zu installieren und ihre technische Betriebsbereitschaft herbeizuführen. Die vom Kunden herbeizuführenden Voraussetzungen der Installation und der Betriebsbereitschaft werden im Angebot spezifiziert und von BenQ geprüft. Im Angebot sind die Zeitpunkte für den Abschluss der Installationsvorbereitungen, die Abnahme und sonstige Begleitmaßnahmen festzuhalten. Der Eintritt der Betriebsbereitschaft ist in einem Übergabeprotokoll festzuhalten.
Auf Anforderung des Kunden hat BenQ nach Installation der Hardware das zur Programmerstellung und –bedienung vorgesehene Personal des Kunden in angemessenem Umfang einzuweisen, auszubilden und dem Kunden das hierzu notwendige Material einschließlich Literatur zu überlassen. BenQ berät den Kunden bei der Einsatzvorbereitung (Systemanalyse, Organisation, Programmierung und Programmtest) und während der Anlaufphase in angemessenem Umfang. BenQ haftet nicht für ein bestimmtes Ergebnis dieser Beratung.

5. Zurücknahme gelieferter Ware
Die Zurücknahme ordnungsgemäß gelieferter Ware erfolgt nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von BenQ und auf Kosten des Kunden. Für die mit Zustimmung von BenQ zurückgesandte Ware berechnet BenQ bei Gutschrifterteilung 10 % des Nettorechnungsbetrages für Verwaltungskosten plus 11,00 EURO für Neuverpackung. Bei vom Kunden beschädigter Ware, die mit Zustimmung von BenQ zurückgenommen wird, haftet der Kunde für die Kosten der Reparatur. Für fehlendes Zubehör berechnet BenQ pauschal einen Betrag i.H. von 26,00 EURO. Der Nachweis eines geringeren Schadens ist dem Kunden gestattet.
Wenn eine Änderung oder Abbestellung von in Sonderanfertigung in Auftrag gegebenen Geräten erfolgt, müssen die bis zur Abbestellung entstandenen Kosten und der entgangene Gewinn vom Kunden ersetzt werden. Eine Zurücknahme solcher Geräte ist ausgeschlossen.

6. Rechnung und Zahlung
Sofern sich aus der Rechnung nichts anderes ergibt, sind Rechnungsbeträge zehn (10) Tage nach Datum der Rechnung ohne Abzug fällig. BenQ hat das Recht, Vorauszahlungen zu verlangen, wenn nach Abschluss des Kaufvertrages Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Zahlungsfähigkeit des Kunden begründen. Aufrechnungen oder Zurückbehaltungsrechte kann der Kunde nur geltend machen, soweit ihm rechtskräftige oder unbestrittene Gegenforderungen zustehen.
Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber entgegengenommen und unter Vorbehalt des Zahlungseingangs gutgeschrieben. Einzugs- und Diskontspesen sind vom Kunden zu tragen.
Mitarbeiter von BenQ sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur mit schriftlicher Inkassovollmacht ermächtigt. Geleistete Zahlungen gelten erst mit Gutschrift auf unseren Konten als erbracht. Bei Zahlungsverzug ist BenQ berechtigt, vom Besteller 8 % Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz zu verlangen. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens ist den Parteien gestattet.
Bei Überschreitung des Zahlungszieles in einem Fall werden alle Forderungen gegen den Kunden sofort fällig, auch soweit Stundung oder Zahlungsfristen im Einzelfall gewährt wurden. Darüber hinaus ist BenQ nach Mahnung und Fristsetzung berechtigt, von sämtlichen Verträgen mit dem Kunden ganz oder teilweise zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 15 % des Kaufpreises zu verlangen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.

7. Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte
BenQ behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen von BenQ gegenüber dem Kunden aus der Geschäftsverbindung vor. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln und angemessen gegen die üblichen Risiken (Diebstahl, Feuer, Wasser etc.) zu versichern.
Der Kunde ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren im normalen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem Kunden nicht gestattet.
Der Kunde tritt alle sich aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ergebenden Ansprüche im Vorwege an BenQ ab. BenQ nimmt diese Abtretung an. Das gleiche gilt für alle weiteren Ansprüche, insbesondere aus Versicherungsverträgen wegen Verlustes oder Beschädigung der Ware.
Der Kunde ist im Rahmen eines normalen und ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zum Einzug der an BenQ abgetretenen Verkaufsforderungen bzw. etwaiger Ersatzforderungen berechtigt. Die Einziehungsberechtigung kann von BenQ widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen BenQ gegenüber nicht nachkommt, in Vermögensverfall gerät oder die Rechte von BenQ, insbesondere durch Pfändung anderer Gläubiger, gefährdet werden.
Der Kunde ist unabhängig von einem etwaigen Widerruf der Einziehungsberechtigung auf Verlangen von BenQ jederzeit verpflichtet, eine vollständige Auskunft über den Verbleib der von BenQ unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware, den daraus erzielten Erlösen und den Stand ihrer Bezahlung zu erteilen. Dem von BenQ beauftragten Mitarbeiter ist auf Verlangen Einblick in die Bücher und Rechnungen, die sich auf die genannte Ware beziehen, zu gestatten und auf Verlangen Abschriften zu erteilen.
Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von BenQ, den Drittschuldner auf die Eigentumsverhältnisse hinzuweisen und diesen zur Zahlung an BenQ zu veranlassen, sowie BenQ eine schriftliche Aufstellung zu übermitteln, aus der die Höhe der Forderung aus dem Weiterverkauf, der vollständige Name und die Anschrift des Drittschuldners aus dem Weiterverkauf ersichtlich sind.
Bei Zugriffen Dritter in die von BenQ unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware oder in BenQ abgetretene Forderungen, insbesondere bei Pfändung der Vorbehaltsware oder bei Ausübung des Vermieterpfandrechts eines Einlagerers, hat der Kunde BenQ unverzüglich hierüber zu unterrichten und die für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übersenden.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist BenQ berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen. Bis zur Herausgabe hat der Kunde die im Eigentum von BenQ stehenden Waren getrennt von anderen Waren zu lagern, als Eigentum von BenQ zu kennzeichnen, sich jeder Verfügung darüber zu enthalten und BenQ ein Verzeichnis des Eigentums von BenQ zu übergeben.
Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, sich jeder Einziehung von Kaufpreisforderungen zu enthalten, den Drittschuldner zur unmittelbaren Zahlung an BenQ zu veranlassen und gleichwohl eingehende Kaufpreiszahlungen gesondert von sonstigen Guthaben aufzubewahren und unmittelbar an BenQ abzuführen.
BenQ verpflichtet sich, die BenQ zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der BenQ geleisteten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht BenQ zu.
 
8. Gewährleistung
Als Beschaffenheit der Ware gilt nur die Produktbeschreibung von BenQ als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung von BenQ oder durch einen Dritten stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Bei unerheblichen Mängeln stehen dem Besteller keine Gewährleistungsrechte zu. Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch BenQ nicht.
Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unmittelbar bei Auslieferung auf Vollständigkeit und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind BenQ vom Kunden innerhalb von zwei Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich unter konkreter Bezeichnung des Mangels anzuzeigen. Erkennbare Mängel hat der Kunde innerhalb von fünf Tagen nach der Ablieferung gegenüber BenQ schriftlich anzuzeigen. Die Nichteinhaltung dieser Anzeigepflicht führt zum Gewährleistungs-Ausschluss.
Der Kunde hat außerdem folgende Angaben zu machen, ohne die BenQ Mängelrügen nicht bearbeitet:
- Seriennummer
- Modell
- Artikelbezeichnung
- detaillierte Mängelbeschreibung
- Rückversandadresse
- Ansprechpartner
- Kopie der Originalrechnung.
Rücksendungen von Ware sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von BenQ zulässig. Bei allen Rücksendungen geht die Gefahr auf BenQ erst über bei ordnungsgemäßer Abnahme der Ware im Lager von BenQ.
Mängel der genannten Art berechtigen den Kunden zur Zurückbehaltung von Rechnungsbeträgen in einer dem Mangel angemessenen Höhe, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. BenQ ist berechtigt, als mangelhaft gerügte Lieferungen selbst oder durch Sachverständige untersuchen zu lassen.
Durch eigenmächtig vorgenommene Eingriffe des Bestellers in die Ware verliert der Besteller sämtliche Gewährleistungsansprüche.
Wählt der Besteller wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht im daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Besteller Schadensersatz wegen des Mangels, verbleibt die Ware - soweit dies zumutbar ist - beim Besteller. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Das Vorstehende gilt nicht, wenn BenQ den Mangel arglistig verschwiegen hat.
Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
Mängelansprüche des Bestellers verjähren ein Jahr nach der Ablieferung der Ware. Vereinbarungen zwischen dem Besteller und seinen Abnehmern, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen, gehen nicht zu Lasten von BenQ. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen BenQ gilt der vorherige Absatz entsprechend.
Erhält der Besteller eine mangelhafte Montageanleitung, ist BenQ lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
Etwaige Garantieleistungen gegenüber dem Endkunden entfallen, wenn der Kunde den Liefergegenstand fehlerhaft handhabt, Bedienungsanweisungen missachtet, von BenQ nicht zugelassene Betriebsmittel oder Anschlussgeräte verwendet und von BenQ nicht autorisierte Eingriffe vornimmt. Ein Ersatzgerät wird für die Zeit der Reparatur nicht gestellt. Sofern BenQ zusätzlich die Wartung von gelieferten Geräten übernimmt, hat der Kunde diese angemessen gesondert zu vergüten.
BenQ repariert nur Geräte auf Garantie, die im Originalzustand ohne Fremdteile geliefert werden. Bei eingebauter fremder Hardware hat BenQ das Recht, die Reparatur entweder abzulehnen oder die Fremdteile auszubauen und die Reparatur ohne diese Teile durchzuführen. Für Datenverluste auf Datenträgern übernimmt BenQ keine Haftung.
Sollte sich nach Prüfung des retournierten Artikels herausstellen, dass kein Defekt bzw. kein Mangel vorliegt, erhebt BenQ eine Überprüfungspauschale gemäß aktueller Preisliste.
Der Versand von Reparaturgeräten sowie von Ersatzteilen erfolgt per Nachnahme.

9. Schadensersatz
BenQ haftet nicht für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von BenQ.
Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten.
Soweit BenQ zum Schadensersatz verpflichtet ist, beschränkt sich der Anspruch auf Ersatz des typischen, unmittelbaren Schadens, der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbar war.

10. Vertragsbeendigung
Bei der Beendigung eines Vertrages zwischen BenQ und dem Kunden kann der Kunde jedes am Lager befindliche Produkt an BenQ unter Verrechnung mit offenen Rechnungen oder zur Rückerstattung zurücksenden, falls zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung keine Rechnungen offen sind. Die an den Kunden zu zahlende Rückerstattung für zurückgesendete Produkte entspricht dem Einkaufspreis für das Produkt abzüglich aller vorher gewährten Rabatte für das zurückgesendete Produkt.

11. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, soll die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bedingung soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich so nahe wie möglich kommt.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch über das Entstehen und die Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses, insbesondere auch für Ansprüche aus Wechseln oder Schecks, ist Duisburg. BenQ ist berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Es gilt deutsches Recht.